Bußgelder & Verwarnungen
Wir sind zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Beschreibung
Möglicherweise kennen Sie unsere Arbeit aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Doch auch in anderen Rechtsgebieten werden wir bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung aktiv, zum Beispiel im
- Gewerberecht,
- Jagdrecht,
- Reitrecht,
- Lebensmittelrecht,
- Umweltrecht.
Verstöße können zum Beispiel sein:
- Nichtbeachten der Straßenverkehrsordnung
- Reiten ohne ein Reitkennzeichen oder außerhalb von gekennzeichneten Reitwegen oder auf dafür gesperrten Flächen
- Nichtbeachten lebensmittelrechtlicher Vorschriften
- Umweltverschmutzung
- Jagen oder Fischen ohne Erlaubnis oder das Nichtbeachten der Schonzeiten
Verfahrensablauf
Zeugenbefragung
Bei einem Verstoß im Straßenverkehr ist manchmal eine Zeugenbefragung erforderlich. Dies ist zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Fall, wenn die fahrende Person und die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs geschlechts- oder altersunterschiedlich sind oder das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist. Um den Vorgang aufzuklären, müssen Sie als Kraftfahrzeughalterin oder -halter einen Zeugenfragebogen ausfüllen und an uns zurücksenden.
Das Zeugnis können Sie nur verweigern, wenn Sie mit der betroffenen Person
- verlobt oder verheiratet sind oder waren,
- in gerader Linie verwandt,
- verschwägert,
- durch Annahme an Kindes Statt oder
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind,
auch, wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder wenn eine Lebenspartnerschaft besteht.
Verwarnung
Bei nicht allzu schwerwiegenden Verfehlungen, zum Beispiel, wenn Sie nicht angeschnallt gefahren sind oder die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig überschritten haben, wird eine Verwarnung ausgesprochen und Sie müssen ein Verwarnungsgeld zahlen. Falls Sie es nicht innerhalb einer Woche bezahlen oder wenn das Verfahren nicht aus anderen Gründen eingestellt wird, schließt sich ein Bußgeldverfahren an.
Anhörung
Vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens wird Ihnen die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen einer Anhörung gegeben.
Bußgeldverfahren
Bei schwerwiegenden Verfehlungen oder wenn Sie eine angebotene Verwarnung nicht annehmen, wird ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
Zunächst werden Sie zu dem Verstoß angehört. Führt diese Anhörung nicht zur Einstellung des Verfahrens, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.
Das Bußgeld müssen Sie binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bezahlen. Rechtskraft tritt ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. In Ihrem Einspruch sollten Sie entlastende Tatsachen und Beweisen angeben.
Ist der Einspruch zulässig, also frist- und formgerecht, prüfen wir, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren eingestellt wird oder ob der Tatvorwurf aufrechterhalten wird.
Bleibt es bei dem Bußgeldbescheid, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung weitergeleitet. Fällt die Entscheidung zu Ihren Lasten aus, müssen Sie das Bußgeld und die entstandenen Kosten zahlen. Sie können einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen, falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen.
Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Details hierzu finden Sie im Textabschnitt Frist.
Falls Ihr Einspruch zulässig, frist- und formgerecht und auch sonst wirksam ist, prüfen wir, ob wir den Bußgeldbescheid zurücknehmen und das Verfahren einstellen oder ob wir den Tatvorwurf aufrechterhalten. Bleibt es bei dem Bußgeldbescheid, leiten wir den Vorgang ohne weitere Nachricht an Sie über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung weiter.
Bitte beachten Sie: Falls Sie gegen unseren Bußgeldbescheid Einspruch erheben, kann es passieren, dass entweder wir oder das Gericht eine Entscheidung fällen, die für Sie nachteiliger ist als der ursprüngliche Bußgeldbescheid.
Stellt zum Beispiel das Gericht fest, dass Ihr Einspruch unzulässig war, müssen Sie das Bußgeld und zusätzlich die Kosten des Verfahrens bezahlen.
Bußgeldbescheid und Fahrverbot durch den Kreis Mettmann
Sie können uns Ihren Führerschein auf verschiedene Arten zukommen lassen.
- Postsendung
Bitte beachten Sie, dass die Postlaufzeit nicht zum Fahrverbot zählt. Das heißt, dass die Fahrverbotsfrist erst beginnt, wenn Ihr Führerschein bei uns eingegangen ist. Mit Ablauf der Frist senden wir Ihnen den Führerschein zurück. - Persönliche Abgabe
Sie können Ihren Führerschein auch persönlich bei uns abgeben und später abholen (oder durch einen Bevollmächtigten (Vollmacht bitte nicht vergessen) abholen lassen.) Bitte bringen Sie den Bußgeldbescheid und den Führerschein mit und melden Sie sich bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter persönlich. - Einwurf in den Nacht-Briefkasten
Bereiten Sie hierfür einen Briefumschlag vor und legen Sie Folgendes hinein:
- den Führerschein und
- eine Kopie des Bußgeldbescheides (oder anderen Brief mit dem Aktenzeichen).
Dann kleben Sie den Briefumschlag zu und schreiben folgende Adresse darauf:
An
Kreis Mettmann
Bußgeldstelle
Düsseldorfer Straße 26
40822 Mettmann
Bringen Sie den Brief zu der aufgeschriebenen Adresse und werfen Sie ihn in den Nacht-Briefkasten.
Der Nacht-Briefkasten befindet sich am Haupteingang links, am Ende der Rollstuhl-Rampe.
Bußgeldbescheid und Fahrverbot durch eine andere Behörde
Falls der Bußgeldbescheid mit Fahrverbot nicht von uns, sondern von einer anderen Behörde erlassen wurde, nehmen auch wir den Führerschein entgegen. Dann müssen Sie den Bußgeldbescheid der anderen Behörde bei der Führerscheinabgabe bei uns vorlegen.
Die zuständige Bußgeldbehörde wird von uns darüber informiert, dass wir das Fahrverbot vollstrecken.
Die Zusendung des Führerscheins per Post ist, nach Ablauf der Fahrverbotsfrist, dann nicht möglich. Wir teilen Ihnen mit, wann das Fahrverbot endet und geben Ihnen einen Termin zur Abholung des Führerscheins. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den Führerschein persönlich bei uns abholen oder durch eine bevollmächtigte Person abholen lassen. Falls der Führerschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Fahrverbotsfrist abgeholt wird, senden wir Ihnen den Führerschein mit einem einfachen Brief zu.
Bitte beachten Sie in jedem Fall: Sie dürfen am Tag der Führerscheinabgabe nicht selbst fahren oder an dem Tag gefahren sein.
Haben Sie Fragen zu diesen Informationen oder haben Sie weitere Fragen? Dann sprechen Sie uns bitte an!
Informationen zum Thema "Entzogener Führerschein" finden Sie in unserem Internet-Bereich "Straßen und Verkehr".
Frist
Verwarnung
Das Verwarnungsgeld müssen Sie innerhalb einer Woche bezahlen, sonst schließt sich ein Bußgeldverfahren an. Es sei denn, das Verfahren wurde eingestellt.
Bußgeldverfahren
Das Bußgeld müssen Sie binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bezahlen.
Rechtskraft tritt ein, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen.
Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen (per Post, persönlich, telefonisch zur Niederschrift oder per Fax).
Sollte die Verwendung der elektronischen Form durch Sie gewünscht sein, muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die E-Mail-Adresse: vps@kreis-mettmann.de gesendet werden oder eine De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-MailGesetz sein und an die E-Mail-Adresse: poststelle@kreis-mettmann.de-mail.de gesendet werden.
Diese Frist haben Sie nur dann eingehalten, wenn wir Ihren Einspruch vor Ablauf des genannten Zeitraumes in Händen halten. Ihr Einspruch muss in deutscher Sprache abgefasst beziehungsweise in diese übersetzt sein. Auch die Übersetzung muss uns zum genannten Termin vorliegen.
Sie müssen Ihren Einspruch nicht begründen, es hilft Ihnen und uns aber, wenn Sie das tun und dabei entlastende Tatsachen nachweisen. Begründung und Nachweise können Sie nachreichen, wenn Ihr Einspruch rechtzeitig bei uns war.
Wenn Sie die 2-Wochen-Frist ohne Ihr Verschulden nicht einhalten können, müssen Sie uns das mitteilen, es begründen und nachvollziehbar belegen. Dabei können Sie die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Diesen Antrag müssen wir innerhalb einer Woche, nachdem Sie von der Bußgeldentscheidung erfahren konnten, in Händen halten. Der Wiedereinsetzungsantrag sorgt nicht dafür, dass wir das Bußgeld nicht vollstrecken, aber er kann dafür sorgen, dass wir den Aufschub der Vollstreckung anordnen.
Sie können den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" auch zusammen mit Ihrem Einspruch bei uns einreichen, wenn Sie es binnen der erwähnten Wochenfrist tun. Wir gewähren "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" dann, wenn Ihr Antrag zulässig und glaubhaft ist und durch Belege nachgewiesen beziehungsweise unterstützt wurde.
Weiterführende Informationen
Publikationen
Externe Links
Hinweise
Sofern Sie den Führerschein nicht mit der Post versenden wollen, können Sie diesen gern in einem verschlossenen Umschlag, versehen mit dem Aktenzeichen und adressiert an Bußgeldstelle, 32-22, in den am Haupteingang des Kreishauses, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann, befindlichen Fristenbriefkasten einwerfen.
Kosten
Verwarnung
Verwarnungsgeld abhängig von der Schwere Ihrer Verfehlung: 5 bis 55 Euro.
Bußgeldverfahren
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere Ihres Verstoßes.
Beispiel für die Kosten:
- Bußgeldbetrag 60 Euro
- Bearbeitungsgebühren 25 Euro
- Zustellungskosten 3,50 Euro
- Gesamtbetrag 88,50 Euro