Seit dem 1. Juni 2014 müssen Sie auch dann eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz einreichen, wenn Sie Abfälle im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern. Das heißt, wenn Sie dies aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit tun, die nicht auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist, beispielsweise als Handwerker, Garten- und Landschaftsbauer, Bauunternehmer oder Dienstleister.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Sie dann, wenn Sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens nur ausnahmsweise Abfälle sammeln oder befördern. Davon wird üblicherweise ausgegangen, wenn Sie im Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle bzw. nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. Da Sie dies, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle, aber nicht einfach nachweisen können, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Anzeige einzureichen.