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Wer an der Jägerprüfung teilnehmen möchte, muss bei Beginn der Prüfung mindestens 15 Jahre alt sein. Liegen Versagungsgründe nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes vor, kann eine Zulassung zur Jägerprüfung nicht erfolgen.