Zuständigkeit
Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie vor Ihrem Einzug ins Pflegeheim zuletzt innerhalb des Kreises Mettmann gewohnt haben bzw. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet begründet hatten. Das gilt unabhängig davon, wo sich das Pflegeheim befindet. Wir sind also auch für Sie zuständig, wenn Sie sich für ein Heim entscheiden sollten, dass außerhalb des Kreises Mettmann oder sogar außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt.
Hatten Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeinzug nicht im Kreis Mettmann, sondern bei einer anderen Gebietskörperschaft begründet, so ist der dortige Sozialhilfeträger für Sie zuständig.
Pflegewohngeld können Sie ausnahmsweise auch dann beim Kreis Mettmann beanspruchen, wenn Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten. Das gilt aber nur, wenn sich einerseits das von Ihnen bewohnte Pflegeheim im Kreis Mettmann befindet. Andererseits müssen Sie den Nachweis erbringen, dass sich ein Großeltern-, Eltern- oder Geschwisterteil, Kind oder Enkel im Kreis Mettmann oder einer an den Kreis Mettmann unmittelbar angrenzenden Gebietskörperschaft gewöhnlich aufhält (sogenannte Familienzusammenführung).
Sollte das im Rahmen einer Familienzusammenführung gewährte Pflegewohngeld nicht ausreichen, um Ihre nach Einkommens- und Vermögenseinsatz verbleibenden Bedarfe vollständig zu decken, so ist im Übrigen der Sozialhilfeträger an Ihrem Herkunftsort zuständig.
Antragstellung / Anzeige der Bedürftigkeit
Sozialhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt geleistet werden, ab dem Sie Ihre Bedürftigkeit fristwahrend bekanntgeben. Es ist nicht erforderlich, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Antragsunterlagen ausgefüllt und eingereicht haben. Es reicht der Hinweis, dass Sie nicht (mehr) in der Lage sind, Ihre Heimkosten und weitere notwendige Bedarfe aus einzusetzendem Einkommen und Vermögen zu finanzieren. Für das Ausfüllen und Zusammenstellen der Antragsunterlagen bleibt Ihnen danach noch ausreichend Zeit.
Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an die zuständigen Ansprechpersonen bei den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte oder direkt ans Kreissozialamt. Denn Sozialhilfe wird nicht für die Übernahme von Schulden gewährt, die entstanden sind, weil Sie Ihre Bedürftigkeit gegebenenfalls zu spät angezeigt haben.
Pflegewohngeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen hingegen bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden.
Eine weitergehende Beratung sowie Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie sowohl bei den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte als auch beim Kreissozialamt.