- Lassen Sie sich beim Fahrzeugverkauf von der kaufenden Person zeitlich nicht unter Druck setzen. Besonders bei Fahrzeugen, die als schwer verkäuflich gelten, ist das ein beliebter Trick.
- Bedenken Sie, dass Sie nach Abgabe eines auf Sie zugelassenen Fahrzeuges keinen Zugriff mehr auf die Zulassungspapiere und die Kennzeichen haben. Sie können das Fahrzeug nachträglich nicht mehr selbst außer Betrieb setzen.
- Auch der Kreis Mettmann kann ein verkauftes Fahrzeug, welches zugelassen an den Käufer übergeben wurde, nicht von Amtswegen außer Betrieb setzen!
- Lassen Sie sich nie auf einen mündlichen Kaufvertrag ein. Nur bei einem schriftlichen Kaufvertrag ist nachvollziehbar, wer über das Fahrzeug ab Kauf verfügt und die Verantwortung trägt. Nutzen Sie dafür die entsprechenden Vordrucke (z.B. des ADAC) oder nutzen Sie unser Formular zur Verkaufsanzeige.
- Vergleichen Sie die angegebenen Daten des Käufers mit den Daten in seinem gültigen Ausweis. Kopieren oder fotografieren Sie den Ausweis nach Möglichkeit, um Nachweise zu haben.
- Bei ausländischen Ausweispapieren fehlt der Adressnachweis. Sind Sie sicher, dass der Betroffene auf der angegeben Anschrift tatsächlich wohnt?
- Achten Sie bei der Unterschrift des Käufers auf die Übereinstimmung mit der Unterschrift, die sich im Ausweis befindet.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug sofort auf den neuen Halter umgeschrieben wird.
- Können Sie dies nicht gewährleisten, setzten Sie das Fahrzeug besser vorher außer Betrieb.
- Bedenken Sie immer, dass Fahrzeuge auch ins Ausland überführt werden können. Es gibt kein einheitliches und wirkungsvolles Meldesystem zwischen den Ländern. Somit erfährt der Kreis Mettmann in der Regel nicht, wenn Ihr Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde. Sehr oft fehlt der Nachweis, wo Kfz-Brief, Kfz-Schein und die Kennzeichenschilder verblieben sind.
- Fahrzeuge, die offensichtlich ins Ausland überführt werden, sollten immer vorab außer Betrieb gesetzt werden.