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Das Visum beantragen Sie bitte bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. 

Wenn Sie ein anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigte oder Asylberechtigter sind, dann gelten Sie als Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter in Deutschland. Wünschen Sie als solcher den Nachzug Ihres Ehepartners und/oder Ihrer minderjährigen, ledigen Kinder, so gelten unter Umständen erleichterte Bedingungen für einen Familiennachzug. Dies gilt auch, wenn Sie selbst minderjährig und ledig sind und den Nachzug Ihrer Eltern wünschen.

Nähere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Kreis-Service-Center Mettmann oder auch beim Auswärtigen Amt.

Speziell für den Nachzug zu syrischen Schutzberechtigten stellt das Auswärtige Amt ab sofort ein Webportal zur Verfügung. Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Visumverfahren und zur Nutzung des Portals. Einen kurzen Leitfaden hierzu finden Sie in der Publikation “Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland“.