- Die kreisangehörige Stadt bestätigt den Bedarf an gefördertem Mietwohnraum entsprechend Ihren Planungen.
- Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Nach 1.6. der Wohnraumförderbestimmungen sind 10 % Eigenmittel (Barvermögen) einzusetzen. Doppelförderungen mit KfW-Mitteln sind zulässig.
- Der Mietwohnungsbau ist zweckgebunden, die Vorschriften nach den Wohnraumförderbestimmungen zum Beispiel hinsichtlich der Barrierefreiheit, Energieeffizienzhaus 55, Grünflächenanteil und Geschossigkeit sind einzuhalten.
- Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage der Baugenehmigung.