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Am Anfang eines jeden Genehmigungsverfahrens sollte ein Beratungsgespräch mit uns stehen. Wir stehen Ihnen im Vorfeld der Antragstellung, also bereits in der Planungsphase, bei allen Fragen zur Seite. Wir prüfen insbesondere auch, welche Immissionsschutzbehörde (Kreis Mettmann oder Bezirksregierung Düsseldorf) für Ihren Antrag die zuständige Genehmigungsbehörde ist. Die Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) festgelegt.

Das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betrifft Änderungen an bereits genehmigten, genehmigungsbedürftigen Anlagen. Der Ablauf beginnt mit der Prüfung durch den Betreiber, ob die geplante Änderung genehmigungsbedürftig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Emissionen oder den Anlagenbetrieb hat. Ist dies der Fall, hat der Betreiber bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dem Antrag sind sämtliche erforderlichen Unterlagen beizufügen, die nach der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) notwendig sind. Dazu gehören unter anderem eine genaue Beschreibung der Änderung, Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen, geplante Schutzmaßnahmen und ggf. technische Zeichnungen oder Gutachten.

Nach Eingang des Antrags prüft die Genehmigungsbehörde zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen. Parallel erfolgt die Feststellung, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Nur bei einer solchen ist das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG erforderlich. Ist die Änderung hingegen unwesentlich, genügt in der Regel eine Anzeige nach § 15 BImSchG. Bei einer wesentlichen Änderung prüft die Behörde darüber hinaus, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Dies geschieht im Rahmen einer Vorprüfung nach UVPG.

Liegt eine UVP-Pflicht vor oder besteht ein öffentliches Interesse, wird die Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt. Die Antragsunterlagen werden dann für einen Monat öffentlich ausgelegt. Innerhalb eines weiteren Monats können betroffene Bürger Einwendungen erheben. Sollte es zu Einwendungen kommen, ist ein Erörterungstermin durchzuführen, bei dem die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken mit dem Antragsteller und den Einwendern besprochen werden.

Parallel dazu beteiligt die Genehmigungsbehörde die relevanten Fachbehörden, wie zum Beispiel die Wasser-, Naturschutz- oder Arbeitsschutzbehörden, etc.. Diese geben im Rahmen des Verfahrens fachliche Stellungnahmen ab, die in die Entscheidungsfindung einfließen.

Anschließend erfolgt die sachliche Prüfung des Genehmigungsantrags. Die Behörde bewertet die Auswirkungen der Änderung unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben . Ziel ist es sicherzustellen, dass die Anlage auch nach der Änderung alle öffnetlich rechtlichen Anforderungen einhält.

Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Genehmigungsbehörde einen Genehmigungsbescheid. Dieser kann mit Auflagen, Bedingungen oder Nebenbestimmungen versehen sein, um den Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen. Der Bescheid wird dem Antragsteller zugestellt und – sofern eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat – zusätzlich öffentlich bekannt gemacht.

Erst mit Bestandskraft des Bescheids darf die geänderte Anlage in Betrieb genommen werden, es sei denn, die Genehmigung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Nach der Inbetriebnahme sind durch den Betreiber die im Bescheid vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehören Eigenüberwachungen und ggf. auch behördlich angeordnete oder externe Kontrollen.

Das Verfahren ist abgeschlossen, sobald die Änderung umgesetzt und rechtskonform betrieben wird. Eine kontinuierliche Überwachung und Einhaltung der Genehmigungsauflagen bleibt Aufgabe des Betreibers und der zuständigen Überwachungsbehörde.