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Ergänzend zu den Regelungen des besonderen Artenschutzes ist nach den Regelungen des allgemeinen Artenschutzes im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September bei zulässigen Bauvorhaben nur die Beseitigung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung der Baumaßnahmen zulässig. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter (§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (BNatSchG) und § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (BNatSchG).