Inhalt

In der Verordnung werden auch Anzeige- und Registrierungspflichten begründet:

  • Neue Anlagen sind vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
  • Für bereits bestehende Feuerungsanlage gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2023. Dies gilt für Anlagen, die vor dem 20.Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.
  • Auch emissionsrelevante Änderungen, Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Anlage sind anzuzeigen.