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Nach der Erteilung einer Genehmigung

Der Betreiber einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage hat keine Garantie diese auf Ewigkeiten ohne neue Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit betreiben zu können.

Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können nach der Genehmigung noch weitere Anordnungen erfolgen, um die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG einzufordern. Der Betreiber einer solchen Anlage hat sogenannten Grund- und Vorsorgepflichten die zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und sonstigen Gefahren dienen nachzukommen, sowie die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben.

Im Laufe der Jahre sind somit ältere Anlagen gegebenenfalls nachzurüsten.