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Wofür steht das Bundes-Immissionsschutzgesetz?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das Gesetz zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Licht. Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Ob eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist, gibt die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG an.

Welche Behörde genehmigt den Antrag?

Für Anlagen auf dem Gebiet der kreisangehörigen Städte, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, ist entweder die Untere Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Mettmann oder die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53, die zuständige Genehmigungsbehörde.

Genauere Informationen dazu erhalten Sie bei der Unteren Immissionsschutzbehörde.

Was berücksichtigt das Genehmigungsverfahren?

Das Genehmigungsverfahren berücksichtigt sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage auf die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser sowie die Atmosphäre, Kultur und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 1 BImSchG).

Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Eine enge und zügige Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Behörde ist für ein erfolgreiches Genehmigungsverfahren von großem Vorteil.

Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen stellt dabei den Hauptaufwand dar.

Viele Anlagenbetreiber beauftragen versierte Ingenieurbüros die mit den Anforderungen an die Antragsunterlagen vertraut sind mit der Ausarbeitung. Dies kann entscheidende Auswirkungen auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens, sowie einen reibungslosen Ablauf haben.

Die zuständige Behörde (s.o.) ist der Verfahrensführer und beteiligt alle notwendigen Stellen.

Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Wie kann ich eine genehmigungsbedürftige Anlage ändern?

Bei der Änderung einer bereits genehmigten Anlage ist entweder ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG oder ein Genehmigungsverfahren bei wesentlicher Änderung nach § 16 BImSchG einzuleiten. Die Entscheidung hängt von der Art der Änderung und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter (z.B. Menschen, Boden, Wasser) ab. In jedem Fall ist eine Einzelprüfung erforderlich.
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung. Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht oder überschritten werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

Hierzu ist es sinnvoll, sich im Vorfeld mit der Unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Um eine klare und vor allem sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, sollte die Antragstellerin in der Anlagenbeschreibung klare Aussagen zu den positiven und negativen Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden und die Nachbarschaft machen. Sind die Antragsunterlagen nicht aussagekräftig genug, wird die Untere Immissionsschutzbehörde weitere Informationen nachfordern (z.B. Gutachten). Hierdurch verlängert sich dementsprechend die Bearbeitungsdauer des Antrags.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

• durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
• die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen. Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, aber Auswirkungen auf die Schutzgüter des BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) hat, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
Stellt die Untere Immissionsschutzbehörde aufgrund der vorliegenden Informationen im Laufe eines Anzeigeverfahrens fest, dass Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind, kann sie ein Genehmigungsverfahren vorschreiben.

Wie kann ich eine genehmigungsbedürftige Anlage stilllegen?

Die Stilllegung einer bereits nach BImSchG genehmigten Anlage ist der zuständige Behörde unverzüglich unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Stilllegung nach § 15 Abs. 3 BImSchG anzuzeigen. Der Anzeige sind entsprechende Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.

Kann ich eine Teilgenehmigung beantragen?

Eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG ermöglicht es dem Antragssteller sein Vorhaben in Abschnitte einzuteilen und stufenweise zu genehmigen. Häufig kommt dies bei Großanlagen vor, deren Errichtung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einer Vollgenehmigung unterscheidet sich eine Teilgenehmigung im Wesentlichen nur durch ihren zumeist begrenzten Inhalt bzw. Umfang.

Bei einer Teilgenehmigung ist es wie bei einer Vollgenehmigung sinnvoll, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Kann ich eine Zulassung für einen vorzeitigen Beginn beantragen?

Mit einem Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG kann vor der Genehmigungserteilung die Errichtung einzelner Teile einer Anlage (z.B. Fundamente) bis hin zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit gestattet werden. Voraussetzung dafür ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sowie ein öffentliches oder berechtigtes Interesse der Antragstellerin. Auch muss sich die Antragstellerin im Falle einer Nichtgenehmigung mit einer Risikoübernahme dazu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und alle bisher verursachten Schäden zu ersetzen.

Sollte die Genehmigung versagt werden, sind alle bisher verursachten Schäden zu ersetzen und der frühere Zustand wiederherzustellen.

Kann ich einen Vorbescheid beantragen?

Für eine genehmigungsbedürftige Anlage kann vor dem Beginn eines Genehmigungsverfahrens ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragt werden. In diesem Vorbescheid werden erste einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und möglicherweise auch der Standort der Anlage mit der Behörde abgestimmt. Grundvoraussetzungen hierfür sind jedoch ein berechtigtes Interesse und die Möglichkeit der Beurteilung von Auswirkungen der geplanten Anlage. Der Vorbescheid ist keine Genehmigung und gestattet weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage. Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BimSchG gelten sinngemäß.