Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und der nächstgelegenen Schule
- bei Grundschulkindern mehr als 2 Kilometer,
- bei Schulkindern der Klassen 5 – 10 mehr als 3,5 Kilometer oder
- bei Schulkindern der Klassen 11 – 13 mehr als 5 Kilometer
beträgt. Dies gilt auch, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet ist.