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Welche Bedingungen sind an die Teilnahme am Förderprogramm geknüpft?

Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, eine Haltedauer des geförderten E-Lastenfahrrads über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten, ab dem Tag der Nachweiserbringung an den Kreis Mettmann, einzuhalten (Zweckbindungsfrist). Bei Leasingverträgen ist der Eigentumsübergang nach 3 Jahren unaufgefordert gegenüber dem Kreis Mettmann nachzuweisen.

Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, nach Abschluss des Förderprogramms an einer anonymisierten Evaluation des Förderprogrammes teilzunehmen, um die potentiell erzielten Verlagerungseffekte (z.B. Umstieg vom Auto auf das E-Lastenfahrrad) zu ermitteln.

Die Kreisverwaltung Mettmann behält sich das Recht vor, die Zweckbindungsfrist stichprobenartig zu prüfen. Die Zuwendungsempfangende erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das E-Lastenfahrrad nach Absprache vorgeführt wird.