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Welche Fahrräder werden nicht gefördert?

Nicht gefördert werden

  • Lastenfahrräder ohne elektronische Unterstützung,
  • E-Lastenfahrräder Gespanne
  • Elektrisch angetriebene-Fahrradanhänger
  • E-Lastenfahrräder, welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden.
  • E-Lastenfahrräder die im Rahmen von Dienstrad-Leasing bzw. Fahrrad-Leasing durch Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber angeschafft werden.
  • E-Lastenfahrräder, die vorrangig für den gewerblichen Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas).
  • E-Lastenfahrräder, deren Transportfläche als reine Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf).
  • die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren.
  • der Erwerb gebrauchter E-Lastenfahrräder bzw. E-Lastenfahrräder die gebrauchten Bauteile beinhalten.
  • Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell.
  • Eigenleistungen des Antragsstellers
  • mit der Beschaffung und dem Betrieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.