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Erlaubnis

Gemäß Infektionsschutzgesetz hat das Gesundheitsamt die Aufgabe, den Umgang mit Krankheitserregern zu überwachen. Wenn Sie also Krankheitserreger aufbewahren, abgeben und mit Ihnen beruflich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis durch das Kreisgesundheitsamt Mettmann. 

Es gibt jedoch Ausnahmen für einige Personengruppen und Tätigkeitsbereiche.

Personengruppen, die keine Erlaubnis brauchen

Es ist keine Erlaubnis durch das Gesundheitsamt erforderlich, wenn Sie

  • den Beruf Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin selbstständig ausüben oder
  • unter Aufsicht einer Person tätig sind, die bereits eine Erlaubnis durch das Gesundheitsamt besitzt oder davon ausgenommen ist oder
  • im Rahmen einer staatlich geregelten Ausbildung die zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten erforderliche Sachkunde erworben haben.

Erlaubnisfreie Tätigkeitsbereiche

  • Mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen und veterinärmedizinischen Diagnostik.
  • Methoden, die nicht auf den spezifischen Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger gerichtet sind, soweit die Untersuchungen für die unmittelbare Behandlung der Patienten für die eigene Praxis durchgeführt werden.
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Medizinprodukten.

Anzeige der Tätigkeit

Bevor Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern erstmalig aufnehmen, müssen Sie dies dem Kreisgesundheitsamt mindestens 30 Tage vorher schriftlich anzeigen. Die schriftliche Anzeige muss folgendes enthalten:

  • eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht vom Kreisgesundheitsamt ausgestellt wurde (nicht, wenn Sie zu einer Personengruppe gehören, die keine Erlaubnis benötigt)
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

Veränderungsanzeige

Wenn Sie bereits eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich dem Kreisgesundheitsamt anzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.