Beschreibung
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV - EBV) ist seit dem 01.08.2023 in Kraft getreten. Als ein wesentlicher Teil der sog. "Mantelverordnung" regelt sie erstmalig bundeseinheitlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe.
Die in Nordrhein-Westfalen bisher gültigen sogenannten "Verwertererlasse für den Einsatz von Recyclingbaustoffen und Schlacken und Aschen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau" und der Runderlass "Prüfstellen für den Straßenbau" werden zum 31.07.2023 aufgehoben.
Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind nach EBV unter anderem definiert als Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.
Die Herstellung von MEB erfolgt nach EBV durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt werden.
Der Einbau von MEB ist nach EBV nur in technische Bauwerke (überwiegend im Tiefbau) möglich.
Die Verordnung gibt für den jeweiligen MEB beziehungsweise deren einzelne Klassen Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller (Anlagenbetreiber) im Rahmen einer Güteüberwachung sicherzustellen ist. An diese Grenzwerte sind Einbauweisen angepasst, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.
Zur Durchsetzung der Vorgaben der EBV wurden in § 26 EBV Ordnungswidrigkeiten verankert, die der zuständigen Behörde gem. § 69 Abs.1 Nr.8 bzw. § 69 Abs.2 Nr. 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Möglichkeit eröffnen, Verstöße mit Geldbußen von bis zu 10.000 € bzw. 100.000 € zu ahnden. Ein ordnungsrechtliches Einschreiten ist entsprechend den Vorschriften des KrWG möglich.