- Formloser Antrag mit Datum der Eröffnung / Übernahme und Angabe des vollständigen Apothekennamens
- Deutsche Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere über die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre (erhältlich über die Apothekerkammer)
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), dass nicht älter als 3 Monate sein darf. Als Verwendungszweck ist anzugeben: "Kreisgesundheitsamt Mettmann – Apothekenbetriebserlaubnis – Apothekenname"
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit für den Betrieb einer / mehrerer Apotheken entsprechend § 6 Abs. 1 Ziffer 11 des Heilberufsgesetzes
- Nachweis, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Schriftliche Erklärung entsprechend § 2 ApoG
- Einreichung aller Verträge, die mit dem Betrieb der Apotheken in Zusammenhang stehen
- Eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages, falls die Apotheke in Form einer oHG betrieben werden soll
- Nachweis der Apothekenbetriebsräume für die Apotheken
- Mietvertrag ggf. Untermietvertrag über die Räumlichkeiten oder Eigentumsnachweis
- Kauf- oder Pachtvertrag für die Apotheke
- Aktuelle Grundrisszeichnung der einzelnen Räume der jeweiligen Apotheke mit Angabe der Funktion und Quadratmetergröße sowie Einrichtungsplan im Maßstab 1:50
- Bauaufsichtlich genehmigter Bauplan bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung (bei Neugründung einer Apotheke oder bei Übernahme einer Apotheke, sofern sich Änderungen hinsichtlich der letzten Erlaubniserteilung ergeben haben)
- Pharmazeutische Betriebsbeschreibung, die zu nachfolgenden Punkten Erklärungen enthalten muss:
- Raumklimatisierung nach § 4 Abs. 2d ApBetrO
- Barrierefreier Zugang nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
- Vertraulichkeit der Beratung nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
- Abzug nach DIN 12924
Wird die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke beantragt, sind zusätzlich nachfolgende Unterlagen vom Filialverantwortlichen vorzulegen:
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
- Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Arbeitsvertrages, insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
- nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Erklärung
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
Beim Wechsel einer Filialleitung
- formlose, unterschriebene Anzeige über den Wechsel der Filialleitung,
- Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
- Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein,
- Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Arbeitsvertrages
- insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
- nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Versicherung
- Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
- Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG