Inhalt
  • Formloser Antrag mit Datum der Eröffnung / Übernahme und Angabe des vollständigen Apothekennamens
  • Deutsche Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
  • Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere über die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre (erhältlich über die Apothekerkammer)
  • Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), dass nicht älter als 3 Monate sein darf. Als Verwendungszweck ist anzugeben: "Kreisgesundheitsamt Mettmann – Apothekenbetriebserlaubnis – Apothekenname"
  • Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit für den Betrieb einer / mehrerer Apotheken entsprechend § 6 Abs. 1 Ziffer 11 des Heilberufsgesetzes
  • Nachweis, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
  • Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG
  • Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
  • Schriftliche Erklärung entsprechend § 2 ApoG
  • Einreichung aller Verträge, die mit dem Betrieb der Apotheken in Zusammenhang stehen
  • Eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages, falls die Apotheke in Form einer oHG betrieben werden soll
  • Nachweis der Apothekenbetriebsräume für die Apotheken
  1. Mietvertrag ggf. Untermietvertrag über die Räumlichkeiten oder Eigentumsnachweis
  2. Kauf- oder Pachtvertrag für die Apotheke
  3. Aktuelle Grundrisszeichnung der einzelnen Räume der jeweiligen Apotheke mit Angabe der Funktion und Quadratmetergröße sowie Einrichtungsplan im Maßstab 1:50
  4. Bauaufsichtlich genehmigter Bauplan bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung (bei Neugründung einer Apotheke oder bei Übernahme einer Apotheke, sofern sich Änderungen hinsichtlich der letzten Erlaubniserteilung ergeben haben)
  5. Pharmazeutische Betriebsbeschreibung, die zu nachfolgenden Punkten Erklärungen enthalten muss:
    • Raumklimatisierung nach § 4 Abs. 2d ApBetrO
    • Barrierefreier Zugang nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
    • Vertraulichkeit der Beratung nach § 4 Abs. 2a ApBetrO
    • Abzug nach DIN 12924

Wird die Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke beantragt, sind zusätzlich nachfolgende Unterlagen vom Filialverantwortlichen vorzulegen:

  • Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
  • Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
  • Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
  • Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein
  • Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Kopie des Arbeitsvertrages, insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
  • nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Erklärung
  • Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
  • Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG

Beim Wechsel einer Filialleitung

  • formlose, unterschriebene Anzeige über den Wechsel der Filialleitung,
  • Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ablichtung des Bundespersonalausweises
  • Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
  • Beschäftigungsnachweis nach der Approbation, insbesondere die Tätigkeit während der letzten beiden Jahre
  • Nachweis, dass der Filialleiter / die Filialleiterin in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein,
  • Amtliches Führungszeugnis nach Belegart OB (Behördenführungszeugnis), das nicht älter als 3 Monate sein darf
  • Kopie des Arbeitsvertrages
    • insbesondere mit Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit und Angabe der Rechte und Pflichten des Filialleiters / der Filialleiterin
  • nach § 2 ApoG erforderliche schriftliche Versicherung
  • Bescheinigung der Apothekerkammer zur Zuverlässigkeit des Filialleiters / der Filialleiterin
  • Eidesstattliche Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ApoG