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Sollte für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden können, sind folgende Fahrten möglich:

  • Fahrten bis zu einer Prüfstelle nur in dem Bezirk der Zulassungsstelle, die das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt hat. Die Rückfahrt von der Prüfstelle ist im Zulassungsbezirk nur zulässig, sofern die Prüforganisation das Fahrzeug nicht als verkehrsunsicher eingestuft hat.
  • Fahrten, die der unmittelbaren Reparatur festgestellter geringer oder erheblicher Mängel dienen.

Fahrten mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen sind unzulässig.

Es sind nur Fahrten in eine nächstgelegene geeignete Einrichtung in dem Bezirk der Zulassungsstelle erlaubt, die das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt hat. Zudem sind auch Fahrten in einen der angrenzenden Zulassungsbezirke zulässig. Die Rückfahrt ist ebenfalls erlaubt, falls das Kurzzeitkennzeichen noch gültig ist.

Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder wurde keine Einzelgenehmigung erteilt, so sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder in einen angrenzenden Zulassungsbezirk erlaubt.

Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen werden nun auch die technischen Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig erhoben und eingetragen.