Eine Fahrzeugzulassung auf Minderjährige ist aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit/beschränkten Geschäftsfähigkeit und damit fehlenden Haltereigenschaft grundsätzlich nicht möglich.
Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur dann zulässig, wenn
- der Minderjährige aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, oder
- der Minderjährige aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis (Trikes mit A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren) die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.