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Eine Fahrzeugzulassung auf Minderjährige ist aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit/beschränkten Geschäftsfähigkeit und damit fehlenden Haltereigenschaft grundsätzlich nicht möglich.

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur dann zulässig, wenn

  • der Minderjährige aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, oder
  • der Minderjährige aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis (Trikes mit A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren) die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.