Inhalt

Gemäß § 16 Abs. 2 der Bewachungsverordnung (BewachV) müssen Sie als Gewerbetreibender im Kreis Mettmann die Wachpersonen, die Sie beschäftigen möchten, der zuständigen Ordnungsbehörde melden und dürfen diese erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsprüfung für Bewachungsaufgaben einsetzen. Eine Meldung erfolgt durch Ihren Zugang zum Bewacherregister. Sollten Sie keinen Zugang besitzen, so sprechen Sie bitte Ihre zuständige Betriebssitzbehörde an.