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Als Gewerbetreibender dürfen Sie gemäß § 34a Abs. 1a GewO mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur solche Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen können, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet wurden und mit ihnen vertraut sind (Unterrichtungsnachweis).