Gemeinschaftseinrichtungen
Das Gesundheitsamt besucht die Gemeinschaftseinrichtungen im Kreis Mettmann regelmäßig und beurteilt die allgemeine Hygiene, die Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen. Wir beraten die Betreibenden, welche Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz der von ihren Betreuten notwendig sind.
Unter einer Gemeinschaftseinrichtung versteht man alle Betriebe, in denen Menschen über einen kurzen oder langen Zeitraum betreut werden. Hierzu zählen Kindertagesstätten, Schulen, Heime und Jugendherbergen ebenso wie Senioreneinrichtungen und viele andere.
Generell dürfen Kinder die Kita oder die Schule nicht besuchen, wenn sie eine ansteckende Krankheit haben. Darüber hinaus müssen die Erziehungsberechtigten die Kita beziehungsweise Schule informieren, um welche Erkrankung es sich handelt. Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt ansteckende Krankheiten zu melden.
Bei ansteckenden Erkrankungen oder dem Auftreten von Kopfläusen in einer Einrichtung stehen wir den Einrichtungsleitungen, Eltern und Betroffenen beratend zur Seite und beurteilen mit der Einrichtungsleitung zusammen, welche Maßnahmen zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Erkrankung ergriffen werden müssen.
Oft ist es schwierig zu entscheiden, ob bzw. wann ein Kind nach einer Erkrankung die Kita oder Schule wieder besuchen darf. Hierzu gibt es jedoch Richtlinien. Die aktuelle Fassung vom Robert-Koch-Institut in Form einer Tabelle finden Sie unter der Wiederzulassungsrichtline.