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Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind, je nach Erscheinungsform, unterschiedliche Behörden zuständig.

Zuständigkeit der Kreisverwaltung

Wir als Kreisordnungsbehörde sind für das gesamte Kreisgebiet zuständig, wenn

  • ein niedergelassener Gewerbebetrieb (der nicht zum Reisegewerbe oder Marktgewerbe gehört = stehendes Gewerbe) ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausübt, ohne dass die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Handwerksrolleneintragung) vorliegen, oder wenn
  • gewerbliche Tätigkeiten in erheblichem Umfang ohne Gewerbeanmeldung ausgeführt werden oder eine erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben wurde.

Sofern Sie uns einen der vorgenannten Fälle von Schwarzarbeit melden möchten, wenden Sie sich bitte an die angegebene Ansprechperson.

Zuständigkeit des Hauptzollamts Düsseldorf

In folgenden Fällen ist für das Kreisgebiet das Hauptzollamt Düsseldorf zuständig:

  • Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebenden.
  • Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III (SGB II und III) sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
  • Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Vorliegen der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen beziehungsweise Aufenthaltstitel bei ausländischen Arbeitnehmenden.
  • Einhaltung der steuerlichen Pflichten.

Den Kontakt zum Hauptzollamt Düsseldorf haben wir für Sie verlinkt.