Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Vor Beginn einer Ausbildung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit werden minderjährige Jugendliche ärztlich untersucht.
Diese Untersuchung ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich, um einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen zu können.
Die Kosten der Untersuchung trägt das Land Nordrhein-Westfalen, wenn der durchführende Arzt/die durchführende Ärztin die Abrechnung direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vornimmt.
Für die Abrechnung mit der KV benötigt der Arzt oder die Ärztin einen Untersuchungsberechtigungsschein (UBS). Diesen erhalten Sie online über das Smartphone oder beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes.
Bei der Terminvereinbarung in der Arztpraxis ist es ratsam zu fragen, ob die oben beschriebene Kostenabwicklung durch die Praxis erfolgt, denn eine Erstattung von Kosten einer privatärztlichen Honorarvereinbarung ist nicht möglich.