06. Welche Befugnisse hat das Gesundheitsamt bei der Umsetzung der sogenannten Masern-Impfpflicht?
Das Gesundheitsamt kann von allen von der sogenannte Masern-Impfpflicht betroffenen Personen die Vorlage eines Masernschutznachweises verlangen. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die durch die Einrichtungsleitungen gemeldet wurden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person anordnen und überprüfen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.
Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Vorlage des Nachweises, kann das Gesundheitsamt die betroffene Person zu einer Beratung laden und hat diese zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.
Zudem kann das Gesundheitsamt, wenn nach einer angemessenen Frist noch immer kein Nachweis vorliegt oder die betroffene Person eine angeordnete ärztliche Untersuchung ablehnt, die Betretung der dem Betrieb dienenden Räumlichkeiten der Einrichtung untersagen, sowie ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
Weiterhin ist das Gesundheitsamt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im Zusammenhang mit der Missachtung der oben genannten Verpflichtungen stehen. Ungeachtet eventueller strafrechtlicher Verfolgung kommen in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € in Betracht.
Gegenüber Personen, die z. B. wegen des Bestehens einer gesetzlichen Schulpflicht nicht aus der Einrichtung verwiesen werden können, kann das Gesundheitsamt zudem die Vorgaben der sogenannte Masern-Impfpflicht im Zuge der Verwaltungsvollstreckung umsetzen. Hierzu kann die Aufforderung zur Vorlage eines Masernschutznachweises beispielsweise mit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern umgesetzt werden. Eine Zwangsimpfung ist unzulässig.