05. Wie muss die Einrichtungsleitung vorgehen, wenn ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird?
Personen, die durch ihre Betreuung oder Beschäftigung in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung der sogenannte Masern-Impfpflicht unterliegen würden, dürfen bei fehlender Vorlage eines Nachweises nicht betreut oder beschäftigt werden. Die Betreuung bzw. Beschäftigung muss durch die Einrichtungsleitung abgelehnt werden. Eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich.
Folgende Ausnahmen bestehen:
- Personen, die durch ihre Betreuung oder Beschäftigung in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtungen der sogenannte Masern-Impfpflicht unterliegen und auch bereits am 01.03.2020 dort betreut oder beschäftigt gewesen sind und auch noch weiterhin werden, dürfen auch nach der Frist zur Einreichung eines Nachweises vom 31.07.2022, vorläufig weiterhin dort betreut oder beschaftigt werden.
- Sofern sich ergibt, dass ein Masernimpfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (z. B. bei Schwangerschaft) oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis seine Gültigkeit aufgrund Zeitablauf verliert (z.B. bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation) und die einmonatige Frist (sieh Frage 4) abgelaufen ist, dürfen die Betroffenen vorläufig weiterhin betreut oder tätig werden.
- Personen, die in Heimen betreut oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht werden, dürfen vorläufig weiterhin dort betreut oder untergebracht werden.
- Personen die einer gesetzlichen Schulpflicht dürfen in der Schule betreut werden.
Für alle diese Ausnahmen gilt:
Wird ein Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt (siehe Frage 4) oder es bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.