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04. Bis wann muss der Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorgelegt werden?

Personen, die nach dem 01.03.2020 in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung betreut, untergebracht oder tätig werden möchten, müssen bereits vor dem Beginn der Betreuung / Unterbringung / Tätigkeit den Nachweis bei der Einrichtungsleitung vorlegen.

Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer der genannten Gemeinschafts- / Gesundheitseinrichtung betreut, untergebracht oder tätig gewesen sind und auch noch weiterhin waren, mussten den Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 der Einrichtungsleitung vorzeigen.

1. Ausnahme: Impfschutz zum eigentlichen Nachweiszeitpunkt nicht möglich / Nachweisgültigkeit läuft ab

Eine Ausnahme besteht für Personen, deren Impfschutz erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder wenn ein Nachweis seine Gültigkeit aufgrund Zeitablauf verliert (z. B. bei Schwangeren oder Personen mit kurzer vorübergehender Krankheit). Diese haben den Nachweis der Einrichtungsleitung innerhalb eines Monates, nachdem es ihnen möglich war einen Masernimpfschutz zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausdrücklich nicht für betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

2. Ausnahme: betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Eine weitere Ausnahme besteht für betreute Personen in Heimen und untergebrachte Personen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Diese haben der Einrichtungsleitung vier Wochen nach dem Beginn der Betreuung oder Unterbringung einen Nachweis vorzulegen. Erst nach vier weiteren Wochen (also insgesamt 8 Wochen nach Beginn der Betreuung / Unterbringung) hat die Einrichtungsleitung bei Nichtvorlage oder zweifelhaften Nachweisen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (siehe Frage 5). Wurden diese Personen jedoch bereits am 01.03.2020 betreut oder untergebracht, galt die Nachweisfrist bis zum Ablauf des 31.07.2022.