Inhalt

02. Welche Einrichtungen und welche Personengruppen sind von der sog. Masern-Impfpflicht erfasst?

Gemeinschaftseinrichtungen:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    betreute und tätige Personen
  2. Die nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    betreute und tätige Personen
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    betreute und tätige Personen
    Hinweis: Musikschulen sind nicht erfasst. Berufskollegs erst dann, wenn über 50 % der dort betreuten Personen minderjährig sind.
  4. Kinderheime
    betreute und tätige Personen
  5. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    untergebrachte und tätige Personen

Gesundheitseinrichtungen:

  1. Krankenhäuser
    nur tätige Personen
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
    nur tätige Personen
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    nur tätige Personen
  4. Dialyseeinrichtungen
    nur tätige Personen
  5. Tageskliniken
    nur tätige Personen
  6. Entbindungseinrichtungen
    nur tätige Personen
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 6 – 11 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    nur tätige Personen
  8. Arztpraxen, Zahnarzpraxen, psychotherapeutische Praxen
    nur tätige Personen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
    nur tätige Personen
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    nur tätige Personen
  11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
    nur tätige Personen