02. Welche Einrichtungen und welche Personengruppen sind von der sog. Masern-Impfpflicht erfasst?
Gemeinschaftseinrichtungen:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
betreute und tätige Personen - Die nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
betreute und tätige Personen - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
betreute und tätige Personen
Hinweis: Musikschulen sind nicht erfasst. Berufskollegs erst dann, wenn über 50 % der dort betreuten Personen minderjährig sind. - Kinderheime
betreute und tätige Personen - Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
untergebrachte und tätige Personen
Gesundheitseinrichtungen:
- Krankenhäuser
nur tätige Personen - Einrichtungen für ambulantes Operieren
nur tätige Personen - Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
nur tätige Personen - Dialyseeinrichtungen
nur tätige Personen - Tageskliniken
nur tätige Personen - Entbindungseinrichtungen
nur tätige Personen - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 6 – 11 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
nur tätige Personen - Arztpraxen, Zahnarzpraxen, psychotherapeutische Praxen
nur tätige Personen - Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
nur tätige Personen - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
nur tätige Personen - Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
nur tätige Personen