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01. Was ist die sogenannte Masern-Impfpflicht?

Mit Einführung des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 wurde in § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine sogenannte Masern-Impfpflicht in bestimmten Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen eingeführt. Hierdurch müssen die in den Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen tätigen und ggf. auch die dort betreuten Personen nachweisen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder immun sind oder, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können.