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Tätigkeitsbereiche

Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • den Abschluss von Verträgen über Wohnräume, gewerbliche Räume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen,
  • Bauvorhaben als Bauherrin oder Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von erwerbenden, mietenden, pachtenden Personen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerberinnen und Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden wollen,
  • Bauvorhaben als Baubetreuerin oder Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen,
  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten wollen (Wohnimmobilienverwalter).

Zuständigkeit

Sofern sich der Hauptwohnsitz als Betriebssitz beziehungsweise der (Haupt) Betriebssitz in einer der kreisangehörigen Städte befindet, ist der Kreis Mettmann zuständig. 

Pflichten aus der Erlaubnis

Für Immobilienmaklerinnen und -makler und Wohnimmobilienverwaltende besteht seit dem 01.08.2018 eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von jeweils 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren. Einzelheiten, z. B. inhaltliche Anforderungen, sind in § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung und der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt. Den Nachweis über die erfolgte Weiterbildung können Sie gerne über unser Online-Fomular (siehe unten unter Online-Services) erbringen.

Wer Tätigkeiten eines Bauträgers oder Baubetreuers nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung durchführt, muss gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Verpflichtungen für das Kalenderjahr jährlich durch eine geeignete Prüferin oder einen geeigneten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfergesellschaften, Prüfungsverbänden) prüfen lassen.

Den Prüfbericht müssen Sie uns bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.

Sofern keine entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt wurden, müssen Sie eine Negativerklärung abgeben.