Gleiches gilt auch für die Erbringung einer vorübergehenden oder gelegentlichen medizinischen Dienstleistung im Sinne der Artikel 5 - 9 der Richtlinie 2005/36/EG.
Für Angehörige eines akademischen Heilberufes gilt die Meldepflicht gegenüber der jeweiligen Berufskammer. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Ärztekammer Nordrhein, der Psychotherapeutenkammer NRW und der Zahnärztekammer Nordrhein.
Hebammen
Bezüglich der Anmeldung einer Tätigkeit als Hebamme gelten besondere Erfordernisse. Diese finden Sie hier.