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Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) gilt für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Die Verordnung zielt auf die Begrenzung von Emissionen bestimmter Schadstoffe ab.

Neue Anlagen müssen alle Anforderungen der Verordnung unmittelbar einhalten.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des LANUV sowie die gesetzliche Grundlage unter Bundes-Immissionsschutzgesetz.