Bürgerbegehren
Damit ein Bürgerbegehren zulässig ist, sind einige Formalitäten zu beachten:
- das Begehren muss schriftlich eingereicht und begründet werden
- die zur Entscheidung zu bringende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann
- das Begehren muss die Kosten für die Umsetzung des Begehrens beziffern und einen Vorschlag beinhalten, wie diese Kosten gedeckt werden können
- das Bürgerbegehren muss von mindestens vier Prozent aller Wahlberechtigten - mit Angabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften - unterzeichnet sein
- es sind bis zu drei Vertretungsberechtigte zu benennen
- damit sichergestellt ist, dass sich jede unterzeichnende Person über die Tragweite seiner Unterschrift klar ist, können Unterschriften nur auf solchen Listen geleistet werden, auf denen die Frage, eine Kurzfassung der Begründung und der Kostendeckungsvorschlag enthalten ist.
- richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist zur Einreichung drei Monate ab dem Sitzungstag.
Allerdings kann nicht jede Entscheidung zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Bestimmte Entscheidungen bleiben dem Kreistag oder dem Landrat vorbehalten. Nicht zulässig ist zum Beispiel ein Bürgerbegehren, das die Auflösung der Ämter der Kreisverwaltung und die Einführung von Fachbereichen zum Ziel hat. Auch die Haushaltssatzung oder die Höhe der kommunalen Abgaben können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Unzulässig sind darüber hinaus natürlich Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Wenn über ein Thema in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt wurde, ist es für ein Bürgerbegehren ebenfalls tabu. Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Bürgerentscheid
Entspricht der Kreistag einem zulässigen Bürgerbegehren, erübrigt sich ein Bürgerentscheid. Möglich ist auch, dass sich der Kreistag mit den Bevollmächtigten des Bürgerbegehrens auf eine einvernehmliche Regelung verständigt, so dass der Bürgerentscheid überflüssig wird.
Entspricht der Kreistag einem zulässigen Bürgerbegehren jedoch nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Den Termin setzt der Kreistag fest.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Wie bei allen Abstimmungen kommt es auch beim Bürgerentscheid auf die Mehrheit an. Die Frage ist zugunsten der Mehrheit entschieden, wenn diese Mehrheit mindestens 20 Prozent aller wahlberechtigten Einwohner darstellt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
Die mittels Bürgerentscheid getroffene Entscheidung hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses und ist für den Kreistag bindend. Vor Ablauf von zwei Jahren kann dieser Beschluss nicht abgeändert werden, es sei denn durch einen vom Kreistag initiierten erneuten Bürgerentscheid.
Details finden Sie in unserer Satzung zur Durchführung eines Bürgerentscheids.