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Für die Nutzung von Grundwasser – etwa durch den Bau eines Brunnens – gelten je nach Art der Nutzung unterschiedliche rechtliche Regelungen. Unterschieden wird zwischen anzeigepflichtiger (erlaubnisfreie Nutzung) und erlaubnispflichtiger Grundwassernutzung.

Erlaubnisfreie Nutzung

Die Entnahme von Grundwasser ist erlaubnisfrei, wenn sie für den Eigenbedarf erfolgt und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für

  • Trinkwasserbrunnen für den eigenen Haushalt,
  • Brauchwasserbrunnen zur Gartenbewässerung im privaten Haushalt,
  • Brunnen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, inklusive Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs.

Bei der erlaubnisfreien Nutzungbesteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Die Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwassernutzung muss vor Beginn der Arbeiten in zweifacher Ausfertigung erfolgen.

Erlaubnispflichtige Nutzung

Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn

  • Trinkwasserbrunnen zur Versorgung von Dritten (z. B. Mieter) genutzt werden,
  • Brauchwasserbrunnen für gewerbliche Zwecke (z. B. Gärtnereien, Golfplätze oder sonstige gewerbliche Wassernutzungen) eingesetzt werden,
  • Brunnen in Wasserschutzzonen errichtet werden.

In solchen Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die über unser Antragsformular beantragt werden kann.