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Ausnahmen

In folgenden Fällen müssen Sie einen Führerscheinumtausch auf den neuen EU-Führerschein veranlassen:

Vor Erreichen des 50. Lebensjahres ist der Umtausch gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse auch über den 50. Geburtstag hinaus beruflich oder privat nutzen möchten.

Dies trifft zu, wenn Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 sind, oder als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 eine Fahrzeugkombination mit bis zu drei Achsen und bis zu 18,75 Tonnen fahren möchten.

In diesen Fällen stellen Sie bitte einen Verlängerungsantrag und weisen Sie bitte Ihre gesundheitliche Eignung durch Bestätigung eines Arztes Ihrer Wahl (gem. Anlage 5.1. Fahrerlaubnis-Verordnung; nicht älter als ein Jahr) nach und belegen bitte Ihr Sehvermögen durch ein augenärztliches Gutachten (gem. Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung; nicht älter als zwei Jahre).

In diesen vorgenannten Fällen kostet Sie der Führerscheinumtausch 39,30 Euro.

Auch in den folgenden Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen zugleich einen EU-Kartenführerschein auszustellen:

  • Ausstellung eines internationalen Führerscheins
  • Ausstellung einer Fahrerkarte
  • Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Personenkraftwagen für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen