Grundsätzliches
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll in erster Linie prostituierte Personen besser schützen, ihr (sexuelles) Selbstbestimmungsrecht stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen. Zudem führt das Gesetz eine Kondompflicht ein. Prostituierte und ihre Kundschaft müssen künftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betriebe von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen.
Neu ist, dass im ProstSchuG erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für prostituierte Personen und Gewerbebetriebe im Bereich der Prostitution eingeführt werden.
Als ein Kernelement des Gesetzes wird die Erlaubnispflicht für Betriebe von Prostitutionsgewerben eingeführt. Inhabende müssen nachweisen, dass sie gewerberechtlich zuverlässig sind. Darüber hinaus prüft das Ordnungsamt des Kreises Mettmann im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe.
Nachstehend stellen wir Ihnen detailliertere Informationen, Hinweise, Merkblätter, Antragsvordrucke zur Verfügung und führen Links für Sie auf zur