Inhalt

Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. Dazu zählen Wohnungen, Gemeinschaftsraum und Infrastrukturräume.

Gefördert werden auch Gruppenwohnungen, insbesondere  für Auszubildende, Studierende, Ältere, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren.

Daneben erfolgen auch Förderungen von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot.

Belegungsrecht

Die kreisangehörigen Städte haben ein Belegungsrecht für die Wohnungen für Mieter mit Wohnberechtigungsschein (WBS).

Darlehen

Die Förderung erfolgt mit einem Grunddarlehen, das sich an der förderfähigen Wohnfläche orientiert.

Daneben können Zusatzdarlehen beantragt werden, zum Beispiel für standortbedingte Mehrkosten (Herrichtung des Grundstücks, Abriss), Klimaanpassungsmaßnahmen (Dach- oder Fassadenbegrünung), Wohnumfeldverbesserung sowie zum Erreichen von Energiestandards.

Der Tilgungsnachlass für das Grunddarlehen ist abhängig von der Zweckbindung 25 oder 30 Jahre, für die Zusatzdarlehen beträgt der Tilgungsnachlass 50 %

Für die Verzinsung des Darlehens gelten 5 Jahre ab Leistungsbeginn 0 Prozent,

5 Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung 0,5 Prozent und danach der marktübliche Zins. Die Tilgung beträgt 1% jährlich.

Bewilligungsmiete

Die Bewilligungsmiete orientiert sich an der förderfähigen Wohnfläche und beträgt je nach Mietniveau der kreisangehörigen Stadt zwischen 6,50 Euro bis 8,40 Euro.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land NRW 2024.