Inhalt

Die Art und der Umfang des Registers können unterschiedlich sein, abhängig davon, in welcher Rolle Sie an Entsorgungsvorgängen teilnehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet

  • Betreibende von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
  • Erzeugende gefährlicher Abfälle,
  • Beförderernde und Einsammelnde gefährlicher Abfälle sowie
  • Händler und Makler gefährlicher Abfälle

zur Führung von Registern. Auch als Betreibende einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, in der nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, müssen Sie ein Register führen.