Die Art und der Umfang des Registers können unterschiedlich sein, abhängig davon, in welcher Rolle Sie an Entsorgungsvorgängen teilnehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet
- Betreibende von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
- Erzeugende gefährlicher Abfälle,
- Beförderernde und Einsammelnde gefährlicher Abfälle sowie
- Händler und Makler gefährlicher Abfälle
zur Führung von Registern. Auch als Betreibende einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, in der nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, müssen Sie ein Register führen.