Eine Privatkrankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Erkrankten dient und in der die Erkrankten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Die zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Erkrankten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der stationären Aufnahme oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben könnten.
Von § 30 GewO werden nur Privatkliniken erfasst, die gewerbsmäßig (=Gewinnerzielungsabsicht) betrieben werden.
Ausnahmen von der Konzessionierung
Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren für die Klinik, da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, sondern der Betrieb der Klinik gemeinnützigen Zwecken dient.
Tageskliniken, Praxiskliniken gem. § 122 SGB V oder sonstige Einrichtungen in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, werden ebenso wenig von der Pflicht zur Konzessionierung erfasst.