Pflegewohngeld
Die Kosten eines Pflegeheimes setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Diese sind auf der Heimrechnung einzeln aufgeführt und bestehen mindestens aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den pflegerischen Kosten und den Investitionskosten.
Pflegewohngeld ist maximal auf die Höhe der Investitionskosten begrenzt. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ergibt sich aus § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Pflegewohngeld beanspruchen zu können:
- Das Pflegeheim muss in Nordrhein-Westfalen liegen und darf nicht auf eine Förderung nach dem APG NRW verzichtet haben. Ob das Heim auf diese Förderung verzichtet hat, können Sie bei der Heimverwaltung erfragen.
- Sie müssen gesetzlich oder privat pflegeversichert sein und mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
- Einzusetzendes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um sowohl Ihren notwendigen Lebensunterhalt als auch die Heimkosten inklusive der Investitionskosten vollständig zu decken.
Sollte das Pflegewohngeld zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen in Summe nicht ausreichen, um notwendige Bedarfe zu decken, können Sie darüber hinaus Sozialhilfe beantragen. Das gilt auch für den Fall, dass Pflegewohngeld nur deshalb nicht gewährt werden kann, weil das Heim auf eine Förderung der Investitionskosten nach dem APG NRW verzichtet hat oder außerhalb von NRW liegt.
Sozialhilfe
Sozialhilfe wird geleistet, soweit weder vorrangige Leistungen anderer noch einzusetzendes Einkommen und Vermögen ausreichen, um die Heimkosten und weitere notwendige Bedarfe zu decken. Sozialhilfe wird bedarfsdeckend gewährt und ist daher anders als das Pflegewohngeld nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Sozialhilfe in Pflegeheimen beanspruchen zu können:
- Der Heimaufenthalt muss erforderlich sein
- Einzusetzendes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Heimkosten und gegebenenfalls weitere notwendige Bedarfe vollständig zu decken (= Bedürftigkeit).
Ist die heimbewohnende Person alleinstehend, so ist nur eigenes Einkommen und Vermögen in die Prüfung der Bedürftigkeit einzubeziehen. Ist die heimbewohnende Person liiert, so bildet sie mit ihrem Partner / Ihrer Partnerin eine sogenannte Einstandsgemeinschaft. In diesem Fall sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners / der Partnerin zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag, mit dem sich eine Einstandsgemeinschaft an den Heimkosten beteiligen muss, ist so zu bemessen, dass dem Daheimgebliebenen noch genug zum Leben übrigbleibt.
Das verwertbare Vermögen der um Hilfe nachfragenden Person / Einstandsgemeinschaft muss nicht vollständig zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden:
- Bei alleinstehenden Personen darf die Gewährung von Sozialhilfe z. B. nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte bis zu 10.000,00 € abhängig gemacht werden. Gehört noch ein Partner / eine Partnerin zur Einstandsgemeinschaft, so beläuft sich das sogenannte Schonvermögen auf 20.000,00 €.
- Auch für eine Bestattung zweckgebundenes Vermögen muss nicht eingesetzt werden, soweit es angemessen ist. Die Zweckbindung müssen Sie in geeigneter Form nachweisen. z. B. durch eine an ein Bestattungsunternehmen abgetretene Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag.
- Angemessenes Wohneigentum, dass noch vom Partner / der Partnerin bewohnt wird, muss ebenfalls nicht eingesetzt werden
Es gibt weitere Vermögenswerte, die nicht für die Deckung der Bedarfe eingesetzt werden müssen. Diese finden Sie in § 90 SGB XII.