Möglich ist das Wechselkennzeichen für:
- Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Krafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 Kilogramm Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
- Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse, sofern diese ein zweizeiliges Kennzeichen führen
- Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen", siehe Oldtimer-Wechselkennzeichen
Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.
Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:
- Saisonkennzeichen
- Rote Dauerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Grüne Kennzeichen