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Wenn Sie Abfälle ankaufen oder verkaufen oder Entsorgungsleistungen vermitteln wollen und Ihr Unternehmen seinen Sitz im Kreis Mettmann hat, müssen Sie dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Umweltamt des Kreises Mettmann anzeigen. Dies ist unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit gewerbsmäßig, im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung durchführen. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formblätter für diese Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden Sie unten auf dieser Seite. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch § 7 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich, es sei denn, Sie handeln oder makeln gewerbsmäßig gefährliche Abfälle und sind deshalb im Besitz einer Händler- oder Maklererlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Entsorgungsfachbetriebe sind für die zertifizierten Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht befreit, nicht jedoch von einer vorherigen Anzeige dieser Tätigkeiten.

Auch Händlerinnen und Händler sowie Maklerinnen und Makler von gefährlichen Abfällen müssen ein Register führen. Dieses dient dem Nachweis, welche gefährlichen Abfälle Sie in welchen Mengen gehandelt oder vermittelt haben.