Inhalt

• Wer ist am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt?

Die Eltern:

  • Die Eltern können, über die zurzeit besuchte Schule ihres Kindes, einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen. Besucht das Kind noch keine Schule (Schulneuling), kann der Antrag bei der Grundschule, an der das Kind angemeldet ist, gestellt werden. Die Eltern müssen bei dem Verfahren immer beteiligt werden.

Die allgemeine Schule:

  • Die allgemeine Schule, die das Kind besucht oder besuchen müsste, kann unter Angabe von Gründen (Bericht) einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen. Die Eltern werden vorher von der Schule informiert. Die Anträge werden beim zuständigen Schulamt gestellt.

Die Schulaufsichtsbeamtinnen/-beamten:

  • Die Schulaufsichtsbeamtinnen/-beamten entscheiden über die Eröffnung des Verfahrens, sowie nach Gutachtenerstellung, über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf.

Die Gutachterinnen und Gutachter:

  • Das pädagogische Gutachten wird durch eine Lehrkraft der Förderschule und durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule erstellt. Die Lehrkraft der allgemeinen Schule ist in der Regel der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin des Kindes. Bei Schulneulingen, wird meistens eine Lehrkraft der Grundschule, an die das Kind angemeldet wurde, beauftragt.

Das Gesundheitsamt:

  • Das schulärztliche Gutachten wird, nach einer Untersuchung des Kindes, durch das zuständige Gesundheitsamt erstellt. Die Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens fließen in das pädagogische Gutachten ein.