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• Wie ist der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf?

Das Schulamt entscheidet zunächst, ob ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eröffnet werden muss. Nach Eröffnung des Verfahrens, werden ein pädagogisches und in der Regel auch ein schulärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Das pädagogische Gutachten erstellen eine sonderpädagogische Lehrkraft, sowie eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (meistens der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin). Das schulärztliche Gutachten erstellt der Schularzt /die Schulärztin des Gesundheitsamtes. Nach Abschluss beider Gutachten wird mit den Eltern ein Gespräch über das Ergebnis geführt. Die Gutachten werden dann zur Entscheidung an das Schulamt geschickt. Die Schulaufsicht entscheidet über den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Sind die Eltern nicht mit dem Vorschlag der Gutachterinnen und Gutachter einverstanden, können sie einen Gesprächstermin mit den Schulaufsichtsbeamten/ der Schulaufsichtsbeamtin vereinbaren, um eventuelle Fragen zu klären. Nach Entscheidung über den Unterstützungsbedarf und den Förderschwerpunkt können die Eltern ihr Kind entweder an einer allgemeinen Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens oder an einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt anmelden. Das Schulamt schlägt mindestens eine Schule vor, an der das Kind angemeldet werden kann. Die Schule überprüft jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf weiterhin besteht.