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• Wann benötigt ein Schulkind sonderpädagogische Unterstützung im Bereich Sehen?

Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen, wenn das schulische Lernen aufgrund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Blindheit nach § 8 Abs. 2 AO-SF liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass das Kind auch nach optischer Korrektur, seiner Umwelt überwiegend nicht visuell begegnet. Kinder, die mit Erblindung rechnen müssen, werden bei der Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützung Blinden gleichgestellt.

Eine Sehbehinderung nach § 8 Abs. 3 AO-SF liegt vor, wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht.