Inhalt

• Gibt es Ausnahmen?

Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen (§ 10 Absatz 4 Seite 1 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW). Generelle Ausnahmen (zum Beispiel für Märkte, Volksfeste) können gemäß § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 3 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW von den Gemeinden durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden.

Für zeitlich begrenzte Darbietungen in Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, können ebenfalls durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Absatz4, Satz 4 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).