Inhalt

• Wann ist Nachtruhe zu halten?

Gemäß § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Verbot gilt unter anderem nicht für:

  • Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
  • die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr,
  • den Betrieb genehmigter Anlagen und
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann kann im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von dem Gebot der Nachtruhe zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Nachtausnahmegenehmigung. Allgemeine Ausnahmen können die Gemeinden für Märkte, Volksfeste und weitere durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen.