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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Beschreibung

Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dient der verbindlichen behördlichen Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage – noch vor Einreichung eines vollständigen Genehmigungsantrags. Der Betreiber oder Antragsteller kann damit vorzeitig Sicherheit darüber erhalten, ob bestimmte rechtliche oder technische Anforderungen erfüllt sind, z. B. die Eignung des vorgesehenen Standorts oder die Zulässigkeit nach Bau- oder Naturschutzrecht.

Der Ablauf beginnt mit der Antragsvorbereitung durch den Betreiber. Dabei ist festzulegen, welche Genehmigungsvoraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids sein sollen. Der Antrag auf einen Vorbescheid muss gemäß § 9 BImSchG schriftlich bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde gestellt werden. Die Antragsunterlagen müssen auf die konkreten Fragestellungen bezogen sein und alle Informationen enthalten, die für die rechtliche Prüfung erforderlich sind. Je nach Umfang und Bedeutung des Vorbescheids kann es erforderlich sein, Skizzen, Standortpläne, technische Beschreibungen sowie erste Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen beizufügen.

Nach Eingang des Antrags prüft die Genehmigungsbehörde zunächst, ob der Antrag formell vollständig ist und ob die beantragten Inhalte für einen Vorbescheid geeignet sind. Im Gegensatz zum vollständigen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG wird im Vorbescheidsverfahren grundsätzlich keine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Umstände erforderlich oder wird freiwillig veranlasst. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Regel nicht notwendig, da es sich nicht um eine endgültige Zulassungsentscheidung handelt.

Die Behörde holt im nächsten Schritt die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden ein, sofern deren Belange von dem Vorbescheid betroffen sein könnten. Das betrifft beispielsweise die Bauaufsicht, Wasserbehörden, Naturschutzbehörden oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese geben aus ihrer jeweiligen Fachsicht eine Beurteilung der geplanten Voraussetzungen ab.

Im Anschluss erfolgt die inhaltliche Prüfung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde. Dabei wird ausschließlich über die konkret beantragten Punkte entschieden – z. B. über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Standorts, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder die Vereinbarkeit mit benachbarten Nutzungen. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften, wie dem BImSchG, den zugehörigen Verordnungen (z. B. TA Luft, TA Lärm) sowie weiteren spezialgesetzlichen Anforderungen.

Nach Abschluss der Prüfung erteilt die Behörde einen schriftlichen Vorbescheid, der eine rechtsverbindliche Aussage zu den beantragten Einzelfragen enthält. Der Vorbescheid kann mit Auflagen oder Nebenbestimmungen versehen werden, ist jedoch keine vollständige Genehmigung zum Errichten oder Betreiben der Anlage. Er bindet die Genehmigungsbehörde jedoch im späteren Genehmigungsverfahren hinsichtlich der entschiedenen Punkte, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Der Vorbescheid wird dem Antragsteller förmlich zugestellt und kann – wie ein normaler Verwaltungsakt – mit Rechtsmitteln (z. B. Widerspruch oder Klage) angefochten werden. Die Gültigkeit des Vorbescheids ist zeitlich begrenzt.

Das Verfahren endet mit der Zustellung des Vorbescheids. Bei einem positiven Bescheid kann der Antragsteller daraufhin entscheiden, ob und wann er einen vollständigen Genehmigungsantrag nach § 10 BImSchG stellen möchte. Der Vorbescheid dient dann als vorbereitender, rechtssicherer Baustein im weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprozess.

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