Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Teile von Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.
Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
- die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
- eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Teilgenehmigung nach § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ermöglicht es dem Betreiber, für einzelne Anlagenteile oder -abschnitte bereits vor Abschluss des vollständigen Genehmigungsverfahrens eine rechtlich verbindliche Genehmigung zu erhalten. Dies kann insbesondere bei komplexen oder großvolumigen Vorhaben von Bedeutung sein, bei denen etwa Bauabschnitte, technische Komponenten oder vorbereitende Maßnahmen frühzeitig realisiert werden sollen, um Projektverzögerungen zu vermeiden.
Der Ablauf beginnt mit der Antragstellung durch den Betreiber. Eine Teilgenehmigung kann nur im Rahmen eines regulären immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG beantragt werden. Es ist also Voraussetzung, dass bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Gesamtanlage vorliegt oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Teilgenehmigung eingereicht wird. Im Antrag muss präzise dargelegt werden, für welchen Anlagenteil die Teilgenehmigung beantragt wird (z. B. bestimmte Gebäudeteile, Anlagenkomponenten oder Verfahrensstufen) und warum eine vorgezogene Entscheidung notwendig ist. Zudem sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des betreffenden Teilbereichs darzustellen und zu bewerten.
Die Genehmigungsbehörde prüft im Anschluss, ob über den beantragten Teil der Anlage bereits eine abschließende Beurteilung möglich ist. Voraussetzung für die Erteilung der Teilgenehmigung ist, dass der beantragte Teilabschnitt in sich abgeschlossen und beurteilbar ist – also technisch, rechtlich und umweltbezogen eigenständig betrachtet werden kann. Dabei muss sichergestellt sein, dass von diesem Anlageteil keine unzulässigen Umweltauswirkungen oder Gefahren ausgehen und dass die Anforderungen des BImSchG und seiner Verordnungen (z. B. TA Luft, TA Lärm) eingehalten werden.
Die Behörde führt hierzu eine sachliche Prüfung durch und holt die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein, sofern deren Zuständigkeiten berührt sind. Eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung findet im Rahmen der Teilgenehmigung grundsätzlich nicht statt, da diese bereits im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG geregelt ist. Wenn allerdings über die Gesamtanlage noch keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, kann die Teilgenehmigung öffentlich ausgelegt werden, insbesondere wenn sie potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Nach Abschluss der Prüfung ergeht ein eigenständiger Teilgenehmigungsbescheid, der rechtlich verbindlich ist und die Errichtung und ggf. den Betrieb des betroffenen Anlagenteils erlaubt – allerdings nur insoweit, wie dies mit der späteren Gesamtgenehmigung vereinbar ist. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen oder Auflagen verbunden sein, z. B. mit betrieblichen Begrenzungen, Kontrollmaßnahmen oder Verpflichtungen zur Rücknahme im Falle einer späteren Nichtgenehmigung der Gesamtanlage.
Die Teilgenehmigung wird dem Antragsteller schriftlich zugestellt und kann mit Rechtsmitteln angefochten werden. Sie bietet dem Betreiber bereits Rechtssicherheit für den beantragten Teilbereich, ersetzt aber nicht die vollständige Genehmigung. Wird die Gesamtgenehmigung später nicht oder nur eingeschränkt erteilt, trägt der Betreiber das Risiko – einschließlich möglicher Rückbau- oder Anpassungspflichten.
Das Verfahren endet mit der Bekanntgabe des Teilgenehmigungsbescheids. Die anschließende Umsetzung der genehmigten Maßnahmen darf erst nach Bestandskraft oder sofortiger Vollziehbarkeit erfolgen. Die Teilgenehmigung ist somit ein wichtiges Instrument zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben, setzt jedoch eine sorgfältige Planung und behördliche Prüfung voraus, um spätere Konflikte oder Genehmigungswidersprüche zu vermeiden.
Weiterführende Informationen
Interne Links
- Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage (nach Bundes-Immissionsschutzgesetz) beantragen
- Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
- Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)